Sexauktionen sind insofern eine neue Form der Prostitution, dass die Anbahnung in Form einer Versteigerung im Internet geschieht. Der oder die Höchstbietende bekommt den Zuschlag, also die in dem Versteigerungsangebot beschriebene Sexleistung. Somit bestimmt noch unmittelbarer als bei normalen Preisgesprächen die Nachfrage den Preis.
Reizvoll scheint diese Möglichkeit vor allem für Gelegenheitsprostituierte zu sein, die ein wenig Geld verdienen oder auch nur sexuellen Abenteuern nachgehen wollen. Für spontane Inanspruchnahme der Dienstleistung ist diese Form der Anbahnung natürlich nicht geeignet.
Ein weiteres Problem eröffnet sich dadurch, dass – im Gegensatz zu normalen Prostituiertenbesuchen – die Anonymität der Freier zumindest gegenüber den Internetauktionsanbietern nicht gewahrt bleibt. Diese versichern auf ihren Seiten zwar, dass sie die Namen der Freier nicht preisgeben. Aber wie das folgende Beispiel zeigt, können Gerichte diese Zusicherung außer Kraft setzen.
Die Welt berichtet:
Sex-Auktion: Jetzt wird der Vater gesucht
Auf einer Internetseite, auf der man Sex ersteigern kann, hatte sich eine Frau gleich mehrmals kaufen lassen. Jetzt ist sie schwanger und zog vor Gericht. Grund: Sie will die richtigen Namen der Männer wissen. Das Gericht gab ihr Recht und der Internetseitenbetreiber muss nun den möglichen Erzeuger des Kindes preisgeben.
Eine Frau, die nach einer anonymen Sex-Auktion schwanger geworden ist, hat ein Recht darauf, den Namen des Vaters ihres Kindes zu erfahren. Das Stuttgarter Landgericht verurteilte den Veranstalter der Sex-Auktion, den Betreiber einer Internetseite, in einem Urteil dazu, die Namen der sechs infrage kommenden Männer preiszugeben (Az.: 8 O 357/07). Eigentlich hatte sich der Betreiber der Web-Seite in den Geschäftsbedingungen zu jeglicher Geheimhaltung verpflichtet. Das Interesse des noch ungeborenen Kindes an der Feststellung der Vaterschaft gehe vor dem Interesse der Männer an der Geheimhaltung ihrer Daten, urteilte die 8. Zivilkammer.
Geklagt hatte eine Frau, die sich bei einer Sex-Auktion im Internet gleich mehrmals ersteigern ließ. Laut Gericht hatte sie im April und Mai 2007 nach solchen Auktionen Sex mit sechs verschiedenen Männern. Von ihnen kannte sie nur die im Internet üblichen Nicknamen. Von einem der Männer wurde sie schwanger. Mit Hinweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen verweigerte das “Auktionshaus” der Frau später die Herausgabe der persönlichen Daten der Männer. Laut Landgericht kann sich der Betreiber der Internetseite jedoch “nicht darauf berufen, dass es ihm von den infrage kommenden Männern untersagt worden ist, deren Identität preiszugeben.” Er wurde zur Herausgabe der Kontaktdaten samt Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse der Männer verpflichtet.
Quelle: www.welt.de vom 12.2.2008
Dr. Matthias Stiehler